Strafrecht Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit
In: Prüfe dein Wissen 10/2
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In: Prüfe dein Wissen 10/2
In: Reihe Strafrechtsdialog
In: Schriften zur Theorie und Praxis des Strafrechts
In: Reihe Strafrechtsdialog
In: Korruption im Gesundheitswesen, S. 109-126
In: Strafrechtliche Abhandlungen N.F., 156
In: Schriften zum Medizinstrafrecht Band 6
In: Nomos eLibrary
In: Strafrecht
Time-intensive care by a multitude of highly qualified conductors with constantly evolving substances and devices - the health care system unites all the factors that make a system expensive. The economy has recognized this for many years and has developed the "health economy" as a subdiscipline. But financial concerns - or perhaps better: economic constraints – are also important in the field of law: In order to achieve the highest possible profits (so the criticism of the one) or at least to survive economically (so the defense of the others) there must be permanently checked to see how services can be offered less expensivly. It is obvious that this must trace to the quality of the medical performance and thus can raise liability issues. A peculiarity is the fact that the guidelines for a "thrifty medicine" do not always only come from those who directly treat the patients, but also from remote decision makers.
In: Schriften zur Rechtstheorie v.203
In der Textstruktur des Rechtsstaats hat die richterliche Entscheidungsbegründung die Aufgabe, demokratische Legitimität vom Gesetz auf das konkrete Urteil zu übertragen. Christensen und Kudlich gehen in drei großen Schritten der Frage nach, wie die Begründung dieser Aufgabe gerecht wird:In einem historischen Teil wird zunächst gezeigt, wie die Rechtswissenschaft die Rolle der Begründung versteht. Dieses Verständnis ist in sich gespalten. Die herkömmliche Auffassung versteht den Legitimationstransfer semantisch und will die Entscheidung mittels Bedeutungsregeln aus dem Gesetz ableiten. Neuere
In: Schriften zur Rechtstheorie Heft 236
Das Gesetz kann nicht entscheiden. Es braucht dazu den Richter. Aber dieser ist dabei nicht frei, sondern gebunden. Worin bestehen seine Bindungen, wenn er das Recht, an das er gebunden ist, selbst erzeugt? Früher hat man diese Frage mit pathetischen Gesten beantwortet. Der Richter sei in einer kafkaesken Situation, weil er wisse, dass er gebunden sei, aber nicht wisse, woran. Soviel Nichtwissen kann sich ein Richter in der Realität aber nicht erlauben. Er muss sich vielmehr mit den vorgetragenen Argumenten, Schriftsätzen und Vorentscheidungen in knapper Zeit auseinandersetzen. Oder man hat das Richterbild mit der existenziellen Intensität der großen Entscheidung aufgeladen. Der Richter ist hineingehalten ins normative Nichts und steht als einsames Subjekt vor der Notwendigkeit, zwischen Freund und Feind zu wählen. Aber das einsame Subjekt kennt der von Kommunikation überschwemmte Richter nur aus der Literatur. Der heute weitgehend anerkannte Umstand, dass das Gesetz nicht entscheiden kann, muss also weder in die Verzweiflung noch in den Dezisionismus führen, sondern ganz nüchtern in die Analyse der Anschlusszwänge, die bei der Erzeugung von Recht bestehen. Ralph Christensen und Hans Kudlich entwickeln ausgehend von dieser Analyse und im Anschluss an die Holismusdiskussion in der neueren (insbesondere Sprach-) Philosophie ein Modell der Gesetzesbindung, das die Bindung weniger horizontal als vielmehr vertikal in Gestalt eines Netzwerkes der Recht-Fertigung interpretiert. Auf diese Weise kann das Paradoxienmanagement der Gesetzesbindung in einer Theorie der Praxis gelingen.
In: Beihefte zum Jahrbuch der Schlesischen Friedrich-Wilhelms-Universität zu Breslau 12
In: Einzelschrift der Historischen Kommission für Schlesien
In: Beihefte zum Jahrbuch der Schlesischen Friedrich-Wilhelms-Universität zu Breslau 12
In: Einzelschrift der Historischen Kommission für Schlesien
In: JuristenZeitung, Band 77, Heft 17, S. 813
In: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie: ARSP = Archives for philosophy of law and social philosophy = Archives de philosophie du droit et de philosophie sociale = Archivo de filosofía jurídica y social, Band 93, Heft 1, S. 128-142
ISSN: 2363-5614